Pflegegerechte Wohnung - dies sollten Sie beachten

10. 06. 2021

Umbaumaßnahmen, die dem Zwecke der Barrierefreiheit bzw. -reduzierung dienen sollen, sind in vielen Fällen sehr langwierig und kostspielig. Oft reicht der Griff in den eigenen Geldbeutel nicht aus, um Finanzierungen für notwendige Umbaumaßnahmen hinsichtlich Barrierefreiheit zu realisieren.

 

In vielen Fällen können Sie hierbei aber die Unterstützung von Wohnberatungsstellen nutzen. Auch die Pflegekassen  übernehmen in einigen Fällen die Kosten für barrierefreie bzw. barrierereduzierende Maßnahmen.

 

Als Spezialist für barrierefreies Wohnen und Bauen bieten auch wir Ihnen eine Fülle an Möglichkeiten, um auch in und um  Ihre Wohnung ein rollstuhlgerechtes bzw. barrierefreies Umfeld zu schaffen.

 

 

 

 

 

Gesetzesregelungen zu Ihrer Mietwohnung ⬇️

 

Novellierung des Wohnungseigentumsmodernisierungs-Gesetzes (WEMoG) § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

 

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

Gesetzesregelungen zu Ihrer Eigentumswohnung⬇️

 

§ 20 WEMoG Bauliche Veränderungen

 

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

 

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

 

  1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  3. dem Einbruchsschutz und
  4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

 

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

 

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

 

(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

 


 

Bitte beachten Sie aber in jedem Fall, dass Änderungen am Hauseingang, der Haustür oder aber des Treppenhauses grundsätzlich nur gemeinsam mit der Hausverwaltung, dem Vermieter bzw. der Mietergemeinschaft umgesetzt werden dürfen.