1.000 € / Jahr Landespflegegeld vom Freistaat Bayern

27. 08. 2019

Eine bestmögliche Unterstützung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehöriger – dies setzt sich der Freistaat Bayern mit seinem Pflegepaket sowie dem Landespflegegeld zum Ziel.

Hierfür erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 pro Jahr 1.000 Euro zusätzlich zu den regelmäßigen Pflegeleistungen dazu.

Um das Landespflegegeld beziehen zu können, müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

 

 

VORAUSSETZUNGEN

 

Wer kann das Landespflegegeld beantragen

  • Pflegebedürftige mit einem genehmigten Pflegegrad 2 oder höher mit
  • Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern,
  • welche einen entsprechenden Antrag stellen

 

Ergänzende Informationen

Das Landespflegegeld Bayern erhalten zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen

  • Personen, die zu Hause gepflegt werden
  • Personen, die in einem Pflegeheim gepflegt werden (gilt auch Personen, deren Pflegeheimkosten von einem Sozialhilfeträger gezahlt werden)
  • Pflegebedürftige Kinder - der Antrag muss stellvertretend von den Eltern bzw. Vertretungsberechtigten gestellt werden
    • Bei gemeinsamem Sorgerecht Unterschrift des Antrages durch jedes Elternteil
    • Der Ausweis des Kindes, alternativ die Kopie der Geburtsurkunde ist beizulegen

 

Verstirbt der Antragsteller vor Antragstellung oder vor Auszahlung des Landespflegegeldes, so erfolgt in beiden Fällen keine Auszahlung.

 

Wie hoch ist das bayrische Landespflegegeld?

Pro Jahr beträgt das Landespflegegeld 1.000 Euro.

 

Da es eine staatliche Fürsorgeleistung ist, entspricht es einer nicht steuerpflichtigen Einnahme und muss nicht nach den Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 1 EStG versteuert werden.

 

Ergänzende Informationen

Darüber hinaus ist das Landespflegegeld nicht pfändbar, es unterliegt keiner Einkommenshöchstgrenze und wird u. A. auch NICHT auf das Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV, Pflegegeld, die Grundsicherung im Alter oder auch auf das Blindengeld angerechnet. Eine komplette Übersicht zur Berücksichtigung des Landespflegegeldes auf weitere Leistungen können Sie auch hier unter Punkt 4 und 5 in den FAQ des bayerischen Landesamtes für Pflege detailliert nachlesen.

 


ANTRAG LANDESPFLEGEGELD

 

Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?

Sie reichen den schriftlich ausgefüllten und unterschriebenen Antrag ausschließlich an Bayerisches Landesamt für Pflege - Landespflegegeld - Postfach 1365, 92203 Amberg ein.

 

Das entsprechende Antragsformular kann als Download heruntergeladen oder bei den zuständigen Finanz- und Landratsämtern oder auch dem Zentrum Bayern Familie und Soziales angefordert werden.

 

Darüber hinaus kann der Antrag auch online gestellt werden. Hierzu müssen Sie allerdings bereits im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) sowie eines hierfür nutzbaren Kartenlesegerätes sein, damit Sie den Antrag online ausfüllen können. Hier gelangen Sie zum Online-Antrag. Alle erforderlichen Nachweise müssen dazu eingescannt und dem Online-Antrag beifügt werden.

 

Ablauf der Antragsstellung

Dem Antrag müssen jeweils Kopien der folgenden Unterlagen beigefügt werden:

 

  • Personalausweises oder Reisepasses (alternativ eine aktuelle, nicht älter als 6 Monate vom Datum der Antragstellung aus gültige, einfache oder erweiterte Kopie der Meldebescheinigung oder eine Kopie des Befreiungsbescheides der Kommune)
  • Bescheid der zuständigen Pflegekasse über die Genehmigung des Pflegegrades 2 oder höher (ein Gutachten des Medizinischen Dienstes reicht nicht aus!)
  • Bei Antragsstellung in Vollmacht für eine andere Person muss dem Antrag die Vorsorgevollmacht als Kopie beigefügt werden

 

Nach der Antragsstellung erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihnen das Landespflegegeld genehmigt wird.

 

 

Bis wann ist der Antrag auf Landespflegegeld zu stellen?

Für das abgelaufene Pflegegeldjahr (01.10.2019 bis 30.09.2020) endete die Antragsfrist am 31.12.2020.

 

Für das aktuell laufende Pflegejahr (01.10.2020 bis 30.09.2021) kann der Erstantrag bis spätestens 31.12.2021 gestellt werden.

 

ZU BEACHTEN IST:
Wurde Ihnen bereits Landespflegegeld bewilligt, so muss kein neuer Antrag auf Landespflegegeld gestellt werden, da der Erstantrag für die folgenden Pflegegeldjahre fortwirkt, sofern dieser nicht zurückgenommen wird.

 

Muss das Landespflegegeld jedes Jahr neu beantragt werden?

Sofern bereits ein genehmigter Antrag im Vorjahr gestellt wurde und sich die Anspruchsvoraussetzungen für den eigenen Antrag nicht geändert haben, so erfolgt für die folgenden Pflegejahre eine automatische Weiterzahlung des bayrischen Landespflegegeldes.

 

 

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Bild zur Meldung: Landespflegegeld Bayern ab Pflegegrad 2