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Förderungen / Zuschüsse Elektromobile

Fördermöglichkeiten für Elektromobile

Ein Elektromobil, auch Seniorenmobil genannt, betrachtet man als eine Sonderform von Elektrorollstühlen und dadurch als anerkanntes Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Um Förderungen oder Zuschüsse für ein Elektromobil  zu beantragen, ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, die beweist, dass ein Hilfsmittel, wie in diesem Fall ein Elektromobil, für Sie erforderlich ist.


Ihr Hausarzt kann Ihnen solch eine Verordnung bei Vorliegen einer bestimmten medizinischen Indikation ausfertigen.


Selbstkostenbeitrag

Der Gesetzgeber zieht für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten ein, um die ständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen zu bekämpfen.


Hierzu lassen sich 3 verschiedene Arten von Zuzahlungen unterscheiden:

 

1.    Zuzahlung
In der Regel hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Versicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres Zuzahlungen für Hilfsmittel zu erbringen.

 

» Diese berechnen sich für jedes Hilfsmittel wie folgt:
10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse, mind.  jedoch 5,- € und höchstens 10,- €, aber nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels.

 

2.    Eigenanteil
Der Eigenanteil wird für Hilfsmittel erhoben, die nicht nur dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung zu Nutzen bringen, jedoch auch als  “Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ sind, die auch aufzubringen sind, wenn keine Körperbehinderung vorliegen würde.

 

3.    Wirtschaftliche Aufzahlung
Zieht der Versicherte ein Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen vor, die über die Leistungspflicht der Krankenkassen hinausgehen, besteht die Chance, dieses höherwertige Hilfsmittel durch eine sogenannte „Wirtschaftliche Aufzahlung“ zu erhalten.

 

Dies verhält sich z. B. bei den schnellere Varianten von Elektrorollstühlen oder auch Seniorenmobilen, denn in der Regel fallen nur 6 km/h in die Erstattungspflicht der Krankenkassen.

 

Gesetzlicher Anspruch 

Von einem gesetzlichen Anspruch auf Hilfsmittel kann man sprechen, wenn sich diese dazu eignen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

 

Das Hilfsmittel, wie z. B. unser Seniorenmobil, muss der behinderten Person dadurch zu Gute kommen, dass es die Auswirkungen der Behinderung bewältigt oder sie abschwächt, auch wenn dadurch die Pflege durch Dritte erleichtert wird.


Zudem können auch Bewohner von  Alten- und Pflegeheimen ein Recht auf die Versorgung mit Hilfsmittel haben. Dies ist nur möglich, wenn das Hilfsmittel der individuellen Befriedigung von Grundbedürfnissen nützlich ist. Dies zählt nur zur Leistungspflicht der Krankenkasse und nicht zur Vorhaltepflicht der Pflegeheime.

 

Wenn Sie sich Ihre mobile Unabhängigkeit nicht nur durch ein Elektromobil sichern und erhöhen möchten, so finden Sie in unserem Produktporfolio weitere Lebenshilfen, wie Treppenlifte, Homelifte und Behindertenlifte.

Gerne beraten wir Sie zu unseren Produkten, wie dem Seniorenmobil, an unseren Standorten in Bad Kissingen und Schweinfurt, telefonisch unter 09721 / 18845-11 oder via E-Mail an .