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Sicherheitsregeln Aufzüge

22. 12. 2015

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen

 

Die wichtigsten Eckpfeiler der DIN EN 81-41:2011-09 und Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

 

Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport

Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit

  • Nicht mehr als 15° geneigt

 

Wartung:

  • Ist unter der Plattform in der niedrigsten Position kein Freiraum von 500mm, muss eine mechanische Sperrvorrichtung vorhanden sein, die die Plattform auf dieser Position halten kann.

  • Der Zugang zur Schachtgrube muss unter Verwendung eines Schlüssels erfolgen und verhindern, dass die Plattform betätigt werden kann.

  • Der Boden des Schachtes muss in der Lage sein, die Lasten ohne dauerhafte Durchbiegung zu tragen

  • Türen

    • dürfen nicht nach innen geöffnet werden

    • müssen mit einem Schloss versehen sein

    • müssen ohne Schlüssel zu öffnen und schließen sein

 

Nenngeschwindigkeit:

  • max 0,15 m/s

 

Nennlast:

  • mindestens 250 kg/m²

 

Abmessung der Plattform:

Hauptverwendungszweck

Mindestgrundriss

Breite x Länge in mm

Mindestnennlast

kg

Rollstühle der Typen A und B mit einer Begleitperson und über Eck angeordnete Zugänge

1100 x 1400

385

Rollstühle der Typen A und B mit einer Begleitperson

900 x 1400

315

Einzelner entweder stehender oder in einem Rollstuhl sitzender Benutzer

800 x 1250

250

 

  • In öffentlichen Gebäuden muss die Länge mindestens 1400 mm und die Türbreite mindestens 900 mm betragen

 

Not-/Handbetrieb:

  • Eine Notsteuereinrichtung muss vorgesehen sein.

  • Es darf maximal 15 Minuten dauern um die Plattform zur nächstgelegenen Haltestelle zu bewegen

  • Muss von Hand betätigt werden

  • max 0,05 m/s

 

Notrufeinrichtung:

  • Um Hilfe von außen herbeizurufen, muss im Plattformaufzug eine leicht erkennbare und zugängliche Einrichtung für diesen Zweck zur Verfügung stehen

  • Muss mit Ersatzstromversorgung ausgerüstet sein, die mindestens eine Stunde zur Verfügung stehen muss

 

Glas:

  • Wenn Glas in vertikalen Teilen der Plattform eingesetzt wird, muss es folgenden Bedingungen erfüllen.

     

Glasart

Mindestdicke in mm

Durchmesser des Inkreises

Höchstens 1000                            Höchstens 2000

Verbunds-Sicherheitsglas, thermisch vorgespannt

8

(4 + 4 + 0,76)

10

(5 + 5 + 0,76)

Verbunds-Sicherheitsglas

10

(5 + 5 + 0,76)

12

(6 + 6 + 0,76)

 

Glasart

Mindestdicke

in mm

Größter Durchmesser des Inkreises

in mm

Einscheiben-Sicherheitsglas

8

100

Verbunds-Sicherheitsglas, thermisch vorgespannt

8

(4 + 4 + 0,76)

1000

Verbunds-Sicherheitsglas

10

(5 + 5 + 0,76)

1000

 

Schachtdrehtüren:

  • Weite der Zugänge mindestens 800 mm, außer der Lift wird ausschließlich privat genutzt. Hier ist eine Weite von mindestens 500 mm zulässig.

  • Höhe mindestens 2000 m

  • In Öffnungen, die den Zugang zur Plattform ermöglichen, müssen Schachttüren eingebaut sein, die

    • Vollwandig sind

    • Selbstschließend sind

    • aus einem undurchsichtigen Material bestehen und eine Höhe von mehr als 1,1 m haben müssen diese mit einer Schauöffnung versehen sein

      • Mind. 60 mm breit

      • Zwischen 300 mm und 900 mm über dem Fußboden

 

Höhe der Schachttüren:

  • Oberste Haltestelle

    • Bei einer Förderhöhe von bis zu 3 m muss die Tür eine Höhe von mindestens 1,1 m über dem Boden der obersten Haltestelle aufweisen.

    • Bei einer Förderhöhe von mehr als 3 m muss die Tür in allen Haltestellen eine Höhe von mindestens 2,0 m über dem Boden haben

  • Unterste und dazwischen liegende Haltestellen

    • Die Höhe einer Schachttür, die den Zugang zum Schacht schützt, muss entweder der Höhe des Zugangs entsprechen oder bis an die Oberkante der Schachtumwehrung reichen, abhängig davon, welche kleiner ist

  • Bestehende Gebäude

    • Die kleinste Höhe des Zugangs einer Schachttür darf nicht weniger als 1,80 m betragen, muss aber die größtmögliche der durch die Gebäudebedingung vorgegebenen Höhe aufweisen.

    • Wenn die Höhe weniger als 2,00 m beträgt, müssen entsprechende Warnhinweise angebracht werden

 

Türverriegelung:

  • Im Normalbetrieb darf es nicht möglich sein, eine Schachttür zu öffnen, wenn sich die Plattform mehr als 50 mm von der Ebene der Schwelle dieser Tür entfernt befindet.

  • Ist eine Schachttür geöffnet, darf es nicht möglich sein, die Plattform in Bewegung zu setzen

 

Notentriegelung:

  • Jede Schachttür muss von außen mit Hilfe eines Schlüssels oder Werkzeugs zu entriegeln und anschließend wieder zu verschließen und verriegeln sein.

 

Sicherheitsleisten, Fotozellen oder Lichtvorhänge:

  • Plattformen müssen entlang der Bodenkanten auf jeder offenen Seite mit einer Sicherheitsleiste, Fotozelle oder einem Lichtvorhang ausgerüstet sein. Diese sind überall gefordert, wenn eine Quetschgefahr besteht.

  • Die Betätigung der Sicherheitsleisten, Fotozellen oder Lichtvorhänge muss zu einer Unterbrechung der Stromversorgung des Motors und der Aktivierung der Bremse führen

 

Bodenbelag:

  • Der Boden der Plattform muss mit einem rutschfesten Belag versehen sein, der sich farblich von dem Boden der Haltestelle absetzt.

 

Decken:

  • Die Decke der Plattform muss mindestens die Last einer Person (1000 N) aushalten und eine Fläche von 0,2 m x 0,2 m haben.

  • Es müssen Schilder angebracht sein, die vor dem Betreten dieser warnt.

 

Bedientableau:

  • Folgende Einrichtungen müssen an einer Seite der Plattform angebracht sein

    • Befehlsgeber

    • Nothalteinrichtung

    • Notrufeinrichtung

 

Handlauf:

  • An mindestens einer Seite des Fahrkorbes muss ein Handlauf angebracht sein.

  • Muss ein Durchschnitt zwischen 30 mm und 45 mm haben.

  • Muss mit einem Krümmungsradius von mindestens 10 mm abgerundet sein

  • Der freie Abstand zwischen der Wand und der Griffleiste muss mindestens 35 mm betragen und muss auf 100 mm erhöht werden, wenn sich der Handlauf seitlich zu einer bewegenden Oberfläche befindet.

  • Die Oberkante der Griffleiste muss sich innerhalb von 900 mm +- 25 mm über dem Plattformboden befinden

  • Der Zugang zu Tastern oder Befehlsgeber darf nicht durch den Handlauf behindert werden.

 

Klappsitze:

  • Wenn ein Klappsitz vorhanden ist, muss er folgende Maße aufweisen

    • Sitzhöhe über dem Boden:500 mm +- 20 mm

    • Tiefe:300 mm bis 400 mm

    • Breite:400 mm bis500 mm

    • Tragfähigkeit:100 kg