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Einbau Fahrstuhl als außergewöhnliche Belastung absetzen

27. 01. 2015

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 27. August 2014 entschieden, dass die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen darstellen und man diese steuerlich absetzen kann, sofern der Einbau eines Treppenliftes baurechtlich nicht möglich ist und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt sind.

 

Im Streitfall hatten die Kläger Aufwendungen für den Einbau eines Fahrstuhls geltend gemacht. Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht Köln dem Antrag entsprochen, da es die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen als nachgewiesen ansah und der Einbau eines Treppenliftes bautechnisch nicht möglich war.


Anmerkung:  

Das Finanzgericht hat einen qualifizierten Nachweis, welcher nach § 64 EStDV i. d. F. des St. VereinfG 2011 u. a. bei medizinischen Hilfsmitteln vorzulegen ist, die allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens  i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind, nicht für erforderlich gehalten, da fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen – wie ein Aufzug oder eine Treppenlift – nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V fallen. Das rechtskräftige Urteil zeigt, dass die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für den Abzug der Kosten eines Treppenliftes oder Fahrstuhls als außergewöhnliche Belastung nicht erforderlich ist. Hier genügt der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der behandelnden Ärzte. Wegen der Frage der Verteilung der Aufwendung auf mehrere Jahre wird auf das BFH-Urteil vom 22.10.2009 – V I R 7/09 (BStBI 2010 II S. 280) verwiesen, in dem der BFH es für denkbar hielt, im Weg der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) die Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt abzuziehen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.

 

Urheber und Quelle dieses Berichtes:
www.nwb.de / NWB Verlag GmbH & Co. KG)